Satzung
Satzung des Vereins Aegis Kinder- und Jugendhilfe e.V. eingetragen im Vereinsregister Wiesbaden Nr. 3473
Name, Rechtsform und Zweck
§ 1
Die “AEGIS Kinder- und Jugendhilfe” wird durch Eintragung in das Vereinsregister, Wiesbaden, rechtsfähig. Sie ist ein eingetragener Verein mit dem Zweck, Kinder und Jugendliche zu unterstützen, die dauernd oder längere Zeit behindert oder erkrankt bzw. finanziell bedürftig sind. Der Verein soll die Nachteile der Kinder und Jugendlichen durch ihre Krankheit oder Behinderung oder finanzielle Bedürftigkeit mildern und eine gute Schul- und Berufsausbildung ermöglichen.
Mit dieser Zielsetzung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Sitz und Geschäftsjahr
§ 2
Der Sitz des Vereins ist Wiesbaden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft vom Tag der Gründung bis zum Ende des Jahres.
Mitgliedschaft
§ 3
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen, von Vereinen ohne Rechtsfähigkeit und von Gesellschaften des Handelsrechtes erworben werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine Einladung des Vorstandes voraus, der über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet.
§ 4
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für Firmen und Vereine nach Selbsteinschätzung, für natürliche Personen mindestens DM 120,–. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten und beträgt auch im Jahr der Gründung des Vereins mindestens DM 120,– für natürliche Personen.
§ 5
Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, in den Ländern, in denen die Firmengruppe der Aegis Media Central Europe und Südafrika aktiv ist, bedürftige und/oder chronisch kranke und/oder schwerkranke Kinder und Jugendliche in ihrer gesundheitlichen, gesellschaftlichen, schulischen und beruflichen Entwicklung zu unterstützen. Kinder bzw. Jugendliche sollen nicht aus finanziellen Gründen aus dem gesellschaftlichen Leben ausgegrenzt werden. Der Verein will deshalb den Kindern und Jugendlichen eine gute Schulbildung ermöglichen und ihnen beim Einstieg in das Berufsleben helfen. Dieser Zweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein Beiträge, Spenden und andere Geldmittel akquiriert, um damit die Situation der Betroffenen durch Finanzierung von Krankheitskosten, Hilfsmitteln, schulischen Bildungsmaßnahmen etc. zu verbessern. Zuschüsse im Fall finanzieller Bedürftigkeit dürfen nur Personen im Sinne des § 53 Nr. 2 Abgabenordnung zuteil werden.
§ 6
Die Mitgliedschaft endet durch Tod (bzw. Auflösung), Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach Anhörung durch den Vorstand beschlossen werden, wenn nach Überzeugung des Vorstandes das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen und den Zweck des Vereins schädigen würde.
Der Ausschluss kann ferner vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines Jahresbeitrages trotz wiederholter Mahnung durch eingeschriebenen Brief mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
Organe
§ 7
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Geschäftsführer
Vorstand
§ 8
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und höchstens drei weiteren Mitgliedern.
Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Seine Amtszeit beträgt drei Jahre. Seine Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann sich der Vorstand während seiner Amtsdauer im Beschlusswege ergänzen.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn nach rechtzeitiger Einladung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.
Die Beschlussfassung des Vorstandes kann durch den Vorsitzenden auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, von denen jeder den Verein allein vertreten kann.
Der Vorstand besitzt alle Befugnisse, die nicht durch zwingende Rechtsvorschrift oder durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind.
Mitgliederversammlung
§ 9
Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Er tritt unter der Leitung des Vorsitzenden einmal im Geschäftsjahr zusammen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung beruft der Vorsitzende im Bedürfnisfalle auf Beschluss des Vorstands oder auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Vereins ein.
Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt brieflich. Zwischen dem Tage der Absendung dieses Briefes und dem Versammlungstage müssen mindestens sieben Tage liegen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einladungsfrist bis auf drei Tage abkürzen.
Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
In der Hauptversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Bei Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Stimmenmehrheit der Erschienenen. Die Stimme des Vorsitzenden gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
§ 10
Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesendenMitglieder.
§ 11
Zur Führung der Geschäfte wird vom Vorstand ein Geschäftsführer bestellt.
Dem Geschäftsführer obliegt die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte, die Erstattung des Jahresberichtes über die Art und den Umfang ihrer Tätigkeit vor der Hauptversammlung und die Wahrnehmung der ihm vom Vorstand übertragenen Befugnisse.
§ 12
Der Hauptversammlung obliegt
a) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Genehmigung des Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr.
Wissenschaftlicher Beirat
§ 13
Zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen kann der Vorstand auf Vorschlag der Mitglieder des Vereins einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates können auch Personen werden, die dem Verein nicht angehören.
Auflösung des Vereins
§ 14
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders berufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden
beschlossen werden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen.